Dabei gab es beim 8. Österreichischen Baurechtsforum am 5. Mai 2023 an der Universität Innsbruck einiges zu erfahren, was gerade für Bauwirtschaftler wichtig ist.
Kurz zusammengefasst, konnten wir aus den Vorträgen und Diskussionen Folgendes mitnehmen:
- Seit 01.05.2023 gibt es eine neue Ausgabe der ÖNORM B 2110! Die Neuerungen sind allerdings uE eher bescheiden und für die bauwirtschaftliche Praxis kaum relevant. Wirhätten uns Bestimmungen zu Dokumentationsanforderungen und systematischen Analysemethoden für Bauzeitverzögerungen erhofft.
- Die Begriffe in der bauwirtschaftlichen Literatur sind oft unglücklich gewählt und werden von vielen Experten unterschiedlich interpretiert. Deshalb versuchen wir die wesentlichen „bauwirtschaftlichen Begriffe“ in der Praxis stets eindeutig zu definieren, sodass für unsere Anwendung klar ist, was wir konkret meinen.
- Ordnet der AG Leistungsänderungen an, haftet er grundsätzlich für die Ausführungsreife, Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Anordnung. Erstellt nun aber der AN anstelle des AG ein Nachtrags-LV (weil der AG seiner Verpflichtung nicht nachkommt), so übernimmt der AN die Haftung für die Vollständigkeit, Ausführbarkeit und Richtigkeit der darin beschriebenen Leistung.
- Auch unkalkulierbare Risiken (zB das Baugrundrisiko) können grundsätzlich dem AN übertragen werden.
- Für die Geltendmachung von Preissteigerungen sind primär die vereinbarten Indizes und nicht die tatsächlichen Einkaufspreise maßgebend.
- Das sogenannte „Covid-Urteil“ des OGH (6 Ob 136/22a) zeigt die Bedeutung der Dokumentation zur Durchsetzung von MKF auf und erteilt abstrakten – nicht auf die konkreten Mehraufwendungen der Baustelle bezogenen – Gutachten eine klare Absage. Wir finden das wichtig und sehen unsere projektbezogene Arbeit darin bestätigt.
Näheres zu diesen Themen finden Sie im u.a. Standpunkte – Beitrag von Dipl.-Ing. Jakob SCHOLLER: