Die Österreichische Bautechnik Vereinigung (öbv) hat, mit dem Ziel einer einheitlichen Vorgangsweise für die Dokumentation von Leistungsstörungen bei ÖNORM-Verträgen aus COVID-19 und für die Ermittlung sich daraus ergebender Mehrkosten und Bauzeitverlängerung, einen Leitfaden für den Umgang mit den Folgen von COVID-19 veröffentlicht.
Der Leitfaden enthält ein Berechnungsmodell für die standardisierte Ermittlung der Mehrkosten und der Bauzeitverlängerung als Folge von Leistungsabweichungen durch COVID-19. Die öbv empfiehlt das Berechnungsmodell für eine monatliche Ermittlung der angefallenen Mehrkosten.
Im Berechnungsmodell sind plausible Werte – Regelbandbreiten auf Basis von 216 AG- und AN-Baustellenabfragen – für jene Mehraufwände angegeben, über deren Zuweisung in die Sphäre des AG bei ÖNORM-Vertragen Einigkeit besteht. Durch Verwendung von Werten innerhalb dieser Regelbandbreiten kann eine Dokumentation für den Nachweis der Erschwernisse entfallen.
Für die Anpassung der Leistungsfrist ist im Berechnungsmodell ein Rechenwert vorgesehen. Das Ergebnis zur Anpassung der Leistungsfrist ist baubetrieblich zu beurteilen. Neue vertragliche Termine sind ausdrücklich als solche festzuhalten und die pönalisierten Termine müssen einvernehmlich fortgeschrieben werden. Gegebenenfalls sind Forcierungsvereinbarungen zu treffen. Die Bauzeitverlängerung zufolge COVID-19 resultiert in der Regel aus:
- Erschwernissen (zus. Zeiten Entflechtung u. Hygiene, PV Masken),
- Stillständen und
- reduziertem Personaleinsatz durch räumliche/zeitliche Entflechtung.
Für die Fortschreibung der zeitgebundenen Kosten aufgrund einer Bauzeitverlängerung sind die Auswirkungen am kritischen Weg zu berücksichtigen.
Der Leitfaden bzw. das Berechnungsmodell basiert auf den Regelungen zur Sphärenzuordnung der österreichischen Werkvertragsnormen (ÖNORM B 2110, ÖNORM B 2118). Im Einzelfall sind bei der Anwendung daher gegebenenfalls abweichende vertragliche Vereinbarungen zu berücksichtigen. Eine speziell ausgearbeitete „Grundsatzliste für die vertragliche Behandlung zufolge COVID-19“ legt dar, bei welchen Folgen Einvernehmen über die Sphärenzuordnung erzielt wurde.
Werden von einem Vertragspartner Auswirkungen aus COVID-19 geltend gemacht, über die gemäß „Grundsatzliste für die vertragliche Behandlung zufolge COVID-19“ kein Einvernehmen herrscht, bzw. Auswirkungen, welche in dieser Liste nicht enthalten sind – also wenn eine abweichende bzw. ergänzende Ermittlung erfolgt –, empfiehlt die öbv, das Ausmaß der Dokumentation gemeinsam festzulegen und durchzuführen. Diese Forderungen sind im Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.
Für zukünftige Ausschreibungen empfiehlt die öbv insbesondere, dass folgende zusätzliche Positionen für Mehraufwendungen zufolge COVID-19 im Leistungsverzeichnis aufgenommen werden:
- Einmalige Kosten der Baustelle zufolge COVID-19
- Zeitgebundene Kosten der Baustelle zufolge COVID-19 und
- Erschwernispositionen zufolge COVID-19 (zeitlich gestaffelt oder nach Gewerk)
Links / Literatur: